Drohnenführerschein-Pflicht in Deutschland

veröffentlicht am 5. November 2017 in Drohnen-News von

Der Drohnenführerschein – ab dem 01.10.2017 ist er Pflicht

Drohnenführerschein-Pflicht in DeutschlandUnd zwar für alle Drohnen ab 2 kg Startgewicht. Ausgenommen sind Flüge auf Modellflugplätzen, auf denen Aufsichtspersonen für die Sicherheit sorgen. Die Rechtsänderung, die Anfang des Jahres abgesegnet wurde und nun zum 01.10. die Führerscheinpflicht für Drohnenflüge zur Realität macht, wurde kontrovers diskutiert. Fakt ist aber, dass die Zahl der Hobbypiloten in den letzten Jahren immer mehr zugenommen hat. Dass der Gesetzgeber da an der einen oder anderen Stelle für mehr Sicherheit in der Luft sorgen will, ist nicht unbedingt verkehrt. Zumal ein Unfall mit einer Drohne mit einem Startgewicht von mehr als 2 Kg durchaus eine Menge Schäden anrichten kann. Doch was genau ist da ab dem 01.10.2017 jetzt eigentlich in Kraft getreten?

Der Kenntnisnachweis nach § 21d LuftVO – nicht mehr als der Zwang sich eingehend mit der Materie zu beschäftigen

Zum einen ist kein echter „Führerschein“ notwendig, sondern lediglich ein Kenntnisnachweis. So müssen nach § 21d Abs. 4 LuftVO alle Steuerer von unbemannten Flugobjekten, die eine Startmasse mit einem Gewicht von mehr als 2 kg aufweisen, einen Kenntnisnachweis in

  • der Anwendung und Navigation dieser Fluggeräte
  • den einschlägigen Luftrechtlichen Grundlagen und
  • der örtlichen Luftraumordnung

vorweisen können.

Einen solchen Kenntnisnachweis erhält man, wenn man eine entsprechende Prüfung bei einer vom Staat anerkannten Stelle abgelegt hat. Aktuell sind diese Prüfungen noch nicht online durchführbar – das soll aber in den nächsten Monaten/Jahren zu einer Alternative werden. Stand jetzt sind 19 Stellen vom Staat anerkannt, wenn es darum geht die besagte Prüfung abzulegen. Ein Pilotenschein reicht auch aus.

Eine Ausnahme wird für Modellflugzeuge gemacht. Hier reicht die Bescheinigung eines Modellflugvereins, dass eine entsprechende Einweisung erfolgt ist als Kenntnisnachweis aus. Die Voraussetzungen für diese Einweisungsbescheinigung sind in § 21e LuftVO geregelt. Wer sich aber eine normale Drohne mit Kamera kaufen möchte, sollte in Zukunft darauf achten, dass das Abfluggewicht nicht mehr als 2 Kg beträgt – oder eben einen entsprechenden Kenntnisnachweis von einer der von der zuständigen Bundesbehörde anerkannten Stellen beibringen können.

Das braucht ihr für den Kenntnisnachweis nach § 21d LuftVO

Die Inhalte des Kenntnisnachweises hatten wir bereits erwähnt. Interessant ist aber auch, was notwendig ist, damit man diesen überhaupt beantragen kann. So muss jeder Bewerber für einen solchen Kenntnisnachweis:

  • mindestens 16 Jahre alt sein
  • bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigen beibringen
  • eine Erklärung über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren abgeben
  • und ein polizeiliches Führungszeugnis beibringen.

Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass einschlägig vorbestrafte Kriminelle Drohnen auf legalem Wege nutzen können, um damit weitere Verbrechen zu begehen. Vor allem die Angst vor terroristischen Aktivitäten dürfte dazu geführt haben, dass diese Passagen in das Gesetz aufgenommen wurden.

Die Bescheinigung nach § 21e LuftVO – hier hat man deutliche Abstriche gemacht

Wer eine Bescheinigung von einem Modellsportflugverein beibringt und selbst nur mit Modellfliegern abheben möchte, der muss deutlich weniger Voraussetzungen erfüllen. Das Mindestalter ist hier auf 14 Jahre festgesetzt und natürlich ist auch hier eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten nötig, wenn ein Minderjähriger die Bescheinigung über eine Einweisung erhalten möchte. Das war es dann aber auch schon mit Anforderungen an die Person. Ein polizeiliches Führungszeugnis oder andere Unterlagen sind hier nicht notwendig.

Beide Bescheinigungen, also sowohl die nach § 21d, die von einer öffentlichen Stelle ausgestellt wird, und die nach § 21e, die von einem Modellflugverein ausgestellt werden kann, haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss ein erneuter Nachweis beigebracht werden – also entweder wieder eine Prüfung abgelegt werden oder aber eine erneute Einweisung erfolgen. Das hat vor allem den Hintergrund, dass sich die rechtlichen Anforderungen an Drohnenpiloten mit gewisser Regelmäßigkeit ändern. Es soll sichergestellt werden, dass die Piloten möglichst nah an Rechtsänderungen dran sind und diese nicht an ihnen vorbei gehen.

Weitere wichtige Änderungen ab dem 01.10.2017

Neben dem Kenntnisnachweis gibt es noch eine weitere wichtige Neuerung, die am 01.10.2017 in Kraft getreten ist. So müssen Drohnen ab einem Abfluggewicht von 250 g gekennzeichnet sein. Als Kennzeichen reicht eine Aluminium- oder eine Metallplakette aus. Aluminiumaufkleber die dafür ausreichen, bekommt man in jedem Schreibwarenladen. Die Plakette muss mit dem Namen und der Anschrift des Piloten bzw. des Halters der Drohne beschriftet sein. Außerdem muss sie feuerfest und fest mit dem unbemannten Flugobjekt verbunden sein.

Was bringt das neue Recht überhaupt?

Wenn man sich dieser Tage im Internet umsieht und den einen oder anderen Kommentar zu den Rechtsänderungen im Bereich des Drohnenfluges liest, fällt schnell auf, dass die neue Rechtslage vielerorts auf Unverständnis stößt. Zum einen fühlen sich Drohnenpiloten, die sich schon immer an das geltende Recht gehalten haben, was Flugverbotszonen angeht, oder was die Versicherungspflicht betrifft (Infos zu Drohnen Haftpflichtversicherungen), weiter in ihren Rechten beschnitten. Und zum anderen stellt sich die Frage, wie man überhaupt überprüfen will, ob die neuen Regeln eingehalten werden. In den seltensten Fällen wird die Polizei gerade an dem Feld vorbeifahren, auf dem ein Drohnenpilot mit seinem Copter seine Runden dreht.

Man muss jedoch festhalten – die Rechtsänderungen machen durchaus Sinn. Vor allem die Punkte Kenntnisnachweis und Kennzeichnungspflicht. Eine Drohne die abgestürzt ist und einen Schaden verursacht hat, kann man mit einer entsprechenden Kennzeichnung deutlich leichter zuordnen.

Allerdings nur, wenn der Drohnenpilot nicht ohnehin schon zur Stelle ist, um die Sache aus der Welt zu schaffen. Viel wichtiger ist aber, dass man in Sachen Kenntnisnachweis eigentlich ja nur dazu gezwungen wird, sich mit den Hintergründen des Drohnenfluges zu beschäftigen, bevor man mit schwereren Maschinen abheben darf.

Recht haben aber die vielen Kritiker die sagen, dass es schwer werden dürfte festzustellen, wer sich wirklich an das neue Gesetz hält. Wer in der Vergangenheit trotz Versicherungspflicht keine Drohnenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wird nun auch keine Plakette an seine Drohne machen. Und wer in der Vergangenheit unerlaubt in Flugverbotszonen geflogen ist, wird auch keinen großen Wert darauf legen, einen Nachweis über seine vorhandenen Kenntnisse bei sich zu führen.

Und so bleibt wieder einmal, wie bei so vielen Gesetzen im Deutschen Rechtsraum, das Gefühl das hier ein paar gute Ideen zusammengekommen sind, die letztlich aber nicht viel ändern weil die Gesetze nur von denen eingehalten werden, die sich ohne geschriebenes Recht schon an die Dinge gehalten haben, die der logische Menschenverstand nahe legt – wer eine Drohne fliegen will, sollte sich vorher mit der Materie beschäftigen.

Zu wünschen bleibt, dass von Seiten der Behörden eine strikte Einhaltung der neuen Regeln durchgesetzt wird. Denn nur wenn eben auch diejenigen, die es in der Vergangenheit vielleicht mit der einen oder anderen Verpflichtung nicht so eng genommen haben das neue Recht voll und ganz anwenden, werden die Rechtsänderungen wirklich einen positiven Effekt haben. Man darf also gespannt sein, ob die neue LuftVO mehr ist, als nur ein Papierflieger.

 

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