Neue Regelungen für Drohnen in 2017

veröffentlicht am 25. März 2017 in Drohnen-News von

Neue Verordnung soll die private Nutzung von Drohnen weiter regulieren

Am 18.01.2017 hat Verkehrsminister Dobrindt eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ dem Bundeskabinett zur Kenntnisnahme vorgelegt. Im Weiteren muss die Verordnung beschlossen werden und dann noch durch den Bundesrat, damit sie wirklich rechtswirksam wird. Wir informieren Euch schon jetzt über die Änderungen, die hier beschlossen werden sollen.

Vieles ist gut – manches lässt sich jetzt noch nicht abschätzen

Vorweg sei gesagt, dass durchaus einige gute Ansätze in dem Papier stecken, dass der Verkehrsminister da kurz nach dem Jahreswechsel aus dem Hut gezaubert hat. Vor allen Dingen, so scheint es, hat er sich das Thema „Sicherheit im Luftraum“ weiter auf die Fahnen geschrieben. Und in seiner Erklärung zur Notwendigkeit, die hinter der Verordnung steckt, wies er auch noch einmal auf den Schutz der Privatsphäre hin.

Klar, bedenkt man, dass vor allem Kameraflüge über bewohntem Gebiet ein tiefer Eingriff in die Privatsphäre der Menschen, die hier ggf. aufgenommen werden, darstellen könnte. Inwiefern Drohnen-Piloten in Zukunft unter den hier getroffenen neuen Regelungen leiden müssen, wird sich erst noch zeigen.

Die neue Drohnen Verordnung – Alles auf einen Blick in unserer Infografik:

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Hier einmal ein Überblick der wichtigsten Eckpunkte:

  • Alle Drohnen, die mit mehr als 250 g an den Start gehen, müssen in Zukunft gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung soll durch eine Plakette mit Name und Anschrift des Besitzers erfolgen. Das dient dem schnelleren ausfindig machen des Besitzers, wenn es wirklich zu einem Unfall mit Schadensfolge kommt.

Unsere Meinung: Eine nur konsequente Weiterentwicklung der Regelungen, die bereits durch die Pflichtversicherung für Drohnen-Halter und -Piloten angestoßen wurden. Unbeteiligte sollen vor Schäden, durch Drohnenverkehr bewahrt werden. Da ist es nur konsequent, wenn man den Halter einer Drohne im Fall eines Schadens schnell und zuverlässig ausfindig machen kann.

  • Der Drohnen-Führerschein kommt. Für Flugmodelle und unbemannte Flugobjekte mit einem Gewicht von mehr als 2 Kg soll er Pflicht werden. Dabei soll es verschiedene Möglichkeiten geben, wie man den Drohnen-Führerschein (Kenntnisnachweis genannt) bekommen kann:
    • Über eine gültige Pilotenlizenz
    • Bescheinigung nach abgelegter Prüfung vor einer staatlich anerkannten Stelle – die Prüfung soll auch online möglich sein (Mindestalter 16 Jahre)
    • Bei Flugmodellen reicht auch eine Bescheinigung, dass eine Einweisung durch einen Luftsportverein stattgefunden hat (Mindestalter 14 Jahre)
    • Ausnahme ist das Fliegen auf einem Modellflugplatz – hier ist kein Kenntnisnachweis erforderlich
    • Die Bescheinigungen sollen fünf Jahre gelten und danach erneuert werden müssen

Unsere Meinung: Eine gute Sache – zumal ein Kenntnisnachweis erst ab einem Gewicht von 2 Kg notwendig ist. Bleibt abzuwarten, was das Ablegen einer solchen Prüfung kostet. Wenn die Verwaltungskosten nicht zu hoch sind und der Drohnen-Führerschein nicht mit Unsummen zu Buche schlägt, ist er eine gute Sache, die für mehr Sicherheit in der Luft sorgen kann.

  • Für Drohnen mit einer Gesamtmasse von unter 5 Kg braucht man auch weiterhin keine Betriebserlaubnis bzw. Flugerlaubnis
    • Keine Veränderung zum vorherigen Stand
  • Im Umkehrschluss braucht man für einen Drohnenflug mit einer Drohne ab 5 Kg und generell für Nachtflüge eine Erlaubnis. Diese ist der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einzuholen.

Unsere Meinung: Je nach Komplexität des Antrages, Verwaltungsaufwand und entstehenden Gebühren / Kosten ist die Regelung aus unserer Sicht erst einmal weder positiv, noch allzu negativ zu bewerten.

  • Unter dem Begriff „Chancen für Zukunftstechnologien“ hat Dobrindt ein paar Vereinfachungen für die Wirtschaft eingebaut. So benötigen auch Profis, die Drohnen zu wirtschaftlichen Zwecken einsetzen möchten, für Drohnen bis maximal 5 Kg keine Erlaubnis mehr – vorher musste jede wirtschaftliche Nutzung genehmigt wird. Darüber hinaus gilt das Flugverbot außerhalb der Sichtweite nicht mehr uneingeschränkt. Landesluftfahrtbehörden können dieses Flugverbot außerhalb der Sichtweite bei Drohnen mit einem Gewicht von unter 5 Kg aufheben. Hierfür wird allerdings ein gesonderter Antrag fällig.

Unsere Meinung: Inwieweit das hilft, die wirtschaftliche Nutzung von Drohnen voranzutreiben, bleibt abzuwarten.

  • Ein Betriebsverbot soll bestehen in folgenden Fällen:
    • Nutzung außerhalb der Sichtweite bei Drohnen unter 5 Kg
    • In und über sensiblen Gebieten (Einsatzorte der Polizei, JVA, Flughäfen und deren unmittelbarer Einzugsbereich, Schutzzonen, Naturschutzgebiete etc.
    • In Flughöhen über 100 Meter über dem Boden – Gilt nicht auf Modellflugplätzen
    • Über Wohngrundstücken, wenn das Fluggerät mehr als 250 g wiegt und zum Beispiel Bild- oder Tongebende Technik mit sich führt – Ausnahme: Der Eigentümer des überflogenen Wohngrundstücks hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.
    • Der Flug mit Drohnen mit einem Stargewicht von mehr als 25 Kg ist generell verboten

Neu ist, dass die zuständige Landesbehörde zu all diesen Verboten Ausnahmen erlauben kann. Allerdings muss hierzu jeweils nachgewiesen werden, dass die Sicherheit nicht gefährdet ist. Vor allem bei Flügen außerhalb der Sichtweite soll ein Sicherheitskonzept vorgelegt werden. Das macht die Sache wieder komplizierter. Inwieweit diese Regelungen damit eine Vereinfachung oder Verbesserung des bisherigen Regelungsstands darstellen, bleibt abzuwarten.

  • FPV-Flüge mit einer Videobrille gelten als Flug innerhalb der Sichtweite, wenn die Drohne nicht mehr als 250 g wiegt, die Flughöhe nicht mehr als 30 Meter beträgt, und eine unbeteiligte Person die Drohne durchgehend im Blick hat und dem Piloten mitteilen kann, wenn eine Gefahr von der Drohne ausgeht.

Unter dem Strich gibt es ein paar Neuerungen, ein paar bestehende Regelungen wurden konkretisiert oder leicht verändert und einiges bleibt einfach, wie es bisher war. Was die angedachten Änderungen wirklich bringen, muss die Praxis beweisen. Die Gesetzgebung auf jeden Fall ist hier bereits relativ weit fortgeschritten und gilt wahrscheinlich auch für ferngesteuerte Flugezuge. Wenn die Verordnung das Bundesrat passiert, ist mit einer Umsetzung noch in diesem Frühling, vielleicht aber auch erst im Sommer diesen Jahres zu rechnen.

Quelle: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html

 

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