Für Drohnen gelten in Deutschland und in der ganzen EU dieselben Grundregeln. Sie stehen in der EU-Drohnenverordnung, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Welche Drohnen-Regeln für Sie gelten, hängt vor allem von der Klasse Ihrer Drohne ab: Sie bestimmt, wie nah Sie an Menschen heranfliegen dürfen und welchen Nachweis Sie brauchen. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln für private Piloten in der Reihenfolge, in der Sie sie brauchen.
Das Wichtigste in Kürze
Stand: Oktober 2026, geprüft am Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/947 und an den Angaben des Luftfahrt-Bundesamts und der Plattform dipul des Bundesverkehrsministeriums.
Suchen Sie zuerst das Klassenkennzeichen Ihrer Drohne. Es steht als Zahl von C0 bis C6 auf dem Gerät und in den technischen Daten des Herstellers. Die Tabelle zeigt, was daraus folgt. Hat Ihre Drohne kein Kennzeichen, gelten die beiden letzten Zeilen.
| Ihre Drohne | Unterkategorie | Abstand zu Menschen | Nachweis des Piloten |
|---|---|---|---|
| Klasse C0 (unter 250 g) | A1 | Unbeteiligte dürfen überflogen werden, Menschenansammlungen nie | keiner vorgeschrieben |
| Klasse C1 (unter 900 g) | A1 | Überflug Unbeteiligter nicht einplanen, Menschenansammlungen nie | Kompetenznachweis A1/A3 |
| Klasse C2 (unter 4 kg) | A2 oder A3 | A2: 30 m, im Langsamflug 5 m · A3: 150 m zu Wohn- und Gewerbegebieten | A2: A1/A3 und Fernpiloten-Zeugnis A2 · A3: A1/A3 |
| Klasse C3 und C4 (unter 25 kg) | A3 | 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten | Kompetenznachweis A1/A3 |
| Ohne Klasse, unter 250 g, vor 2024 in Verkehr gebracht | A1 | wie Klasse C0 | keiner vorgeschrieben |
| Ohne Klasse, ab 250 g, vor 2024 in Verkehr gebracht | A3 | wie Klasse C3 | Kompetenznachweis A1/A3 |
Die Klassen C5 und C6 fehlen in dieser Übersicht mit Absicht: Sie sind für die spezielle Kategorie bestimmt und dürfen in der offenen Kategorie nicht fliegen. Für Hobbypiloten spielen sie keine Rolle.
Als Betreiber registrieren müssen Sie sich mit jeder Drohne ab 250 Gramm und mit jeder leichteren Drohne, die eine Kamera hat und kein Spielzeug ist. Wie das geht, zeigt die Anleitung Drohne registrieren. Alles zu den beiden Nachweisen lesen Sie im Ratgeber zum Drohnenführerschein.
Die EU-Drohnenverordnung sortiert jeden Flug nach seinem Risiko in eine von drei Kategorien. Ob Sie privat oder gewerblich fliegen, spielt dabei keine Rolle: Luftrechtlich gelten laut Luftfahrt-Bundesamt (LBA) dieselben Regeln.
Alles Weitere auf dieser Seite betrifft die offene Kategorie.
Die offene Kategorie ist in drei Unterkategorien geteilt. Der Unterschied liegt im Abstand zu unbeteiligten Personen, also zu allen, die nicht an Ihrem Flug mitwirken. In jeder Unterkategorie müssen Sie die Anleitung des Herstellers kennen.
A1 ist die Unterkategorie der leichten Drohnen. Mit einer Drohne der Klasse C0 dürfen Sie unbeteiligte Personen überfliegen, Menschenansammlungen jedoch nie. Dasselbe gilt für ältere Drohnen ohne Klasse unter 250 Gramm. Mit einer Drohne der Klasse C1 gilt eine strengere Regel: Sie müssen den Flug so planen, dass Sie voraussichtlich niemanden überfliegen. Geschieht es unerwartet doch, halten Sie den Überflug so kurz wie möglich. Für C1 brauchen Sie den EU-Kompetenznachweis A1/A3.
A2 ist ausschließlich Drohnen der Klasse C2 vorbehalten. Sie halten mindestens 30 Meter horizontalen Abstand zu Unbeteiligten und überfliegen sie nicht. Ist der Langsamflugmodus der Drohne eingeschaltet, dürfen Sie den Abstand auf bis zu 5 Meter verkürzen. Dafür brauchen Sie zusätzlich zum Kompetenznachweis das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2.
In A3 fliegen Sie dort, wo Sie nach vernünftigem Ermessen niemanden gefährden, und halten mindestens 150 Meter Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. Hierher gehören Drohnen der Klassen C2, C3 und C4 sowie ältere Drohnen ohne Klasse ab 250 Gramm. Es genügt der Kompetenznachweis A1/A3.

Höchstens 120 Meter über Grund. Gemessen wird der Abstand zum nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche: An einem Hang folgt die Grenze also dem Gelände. Bis Ende 2020 lag die Grenze in Deutschland bei 100 Metern. Eine Ausnahme gibt es nur an hohen Bauwerken: Im Umkreis von 50 Metern um ein künstliches Hindernis von mehr als 105 Metern Höhe darf die Drohne bis zu 15 Meter über dem Hindernis fliegen, wenn die für das Bauwerk zuständige Stelle das beantragt hat.
Ja. Sie müssen Ihre Drohne während des ganzen Flugs direkt sehen können und den Luftraum um sie herum im Blick behalten. Ein Beobachter neben Ihnen darf Sie dabei unterstützen. Eine Ausnahme ist der Follow-me-Modus in der Unterkategorie A1, in dem die Drohne Ihnen bis höchstens 50 Meter Abstand folgt.
Für die leichtesten Drohnen gibt es Erleichterungen, aber keinen Freibrief. Das gilt für Drohnen der Klasse C0 und für ältere Drohnen ohne Klasse unter 250 Gramm:
Achtung bei Wohngrundstücken: Über fremde Wohngrundstücke dürfen Drohnen bis 250 Gramm nur dann ohne Weiteres fliegen, wenn sie weder Bild noch Ton aufzeichnen oder übertragen können. Mit einer Kameradrohne brauchen Sie auch in dieser Gewichtsklasse die ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers oder Bewohners.
Welche Modelle in diese Gruppe fallen, zeigt unsere Übersicht Drohne ohne Führerschein.
Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Drohnen für die offene Kategorie in der EU nur noch mit Klassenkennzeichen neu in Verkehr gebracht werden. Für Drohnen ohne Kennzeichen kommt es deshalb auf den Zeitpunkt an:
Die Übergangsregeln mit den Stufen 500 Gramm und 2 Kilogramm sind Ende 2023 ausgelaufen. Händler dürfen Restbestände ohne Kennzeichen noch verkaufen, wenn die Geräte vor 2024 auf dem EU-Markt waren. Von außen lässt sich das beim Kauf kaum erkennen. Achten Sie bei einer neuen Drohne deshalb auf das Klassenkennzeichen. Nachträglich anbringen darf es nur der Hersteller, nicht der Besitzer.
Das Klassenkennzeichen vergibt der Hersteller. Es sagt aus, welche technischen Anforderungen die Drohne erfüllt und in welcher Unterkategorie sie fliegen darf. Jede Klasse im Einzelnen und aktuelle Modelle zeigt unsere Seite Drohnenklassen.
| Klasse | Startmasse | Offene Kategorie | Fernidentifizierung |
|---|---|---|---|
| C0 | unter 250 g | A1 | nein |
| C1 | unter 900 g | A1 | ja |
| C2 | unter 4 kg | A2 und A3 | ja |
| C3 | unter 25 kg | A3 | ja |
| C4 | unter 25 kg | A3 | nein |
| C5 und C6 | unter 25 kg | keine, nur spezielle Kategorie | ja |
Wer eine klassifizierte Drohne so umbaut, dass wesentliche Eigenschaften wie die Höhenbegrenzung betroffen sind, verliert die Klasse: Das Kennzeichen ist dann zu entfernen, und die Drohne darf nur noch in der speziellen Kategorie fliegen.
Drohnen mit Klassenkennzeichen über 250 Gramm senden während des Flugs die Registrierungsnummer ihres Betreibers aus. Das nennt sich direkte Fernidentifizierung, englisch Remote ID. So lässt sich der Betreiber einer Drohne auch im Flug feststellen. Ausgenommen sind die Klasse C4 und selbst gebaute Drohnen.
Für Sie heißt das: Sie tragen Ihre e-ID einmal mit den drei PIN-Stellen in das System der Drohne ein; gesendet wird sie ohne PIN. Mit einer Drohne der Klassen C1, C2 oder C3 dürfen Sie in der offenen Kategorie nur starten, wenn die Fernidentifizierung eingeschaltet und aktuell ist. Die e-ID muss trotzdem zusätzlich außen an der Drohne stehen. Mehr dazu auf der Seite zum Drohnen-Kennzeichen.
Der Luftraum ist für Drohnen grundsätzlich frei. Die Luftverkehrs-Ordnung nennt in § 21h aber Gebiete, in denen Sie nur unter Bedingungen oder mit Zustimmung fliegen dürfen. Dazu gehören:
Ob an Ihrem Startplatz eine Einschränkung gilt, zeigt das Map Tool der Plattform dipul des Bundesverkehrsministeriums. Das LBA empfiehlt, dort vor jedem Flug nachzusehen. Für die meisten Gebiete gibt es Ausnahmen, etwa mit Zustimmung des Betreibers der Anlage; Genehmigungen erteilt die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslands.
Die EU-Drohnenverordnung gilt in allen EU-Staaten und wird auch in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz angewendet. Kategorien, Unterkategorien und die Grenze von 120 Metern sind dort dieselben; Ihr Nachweis und Ihre Registrierung gelten weiter. Unterschiedlich sind die Gebiete, in denen nicht geflogen werden darf: Jedes Land legt sie selbst fest. Informieren Sie sich vor der Reise bei Austro Control für Österreich und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) für die Schweiz. Die Karten aller EU-Staaten verlinkt dipul.
Nein. Das Luftrecht unterscheidet laut LBA nicht zwischen privatem und gewerblichem Betrieb. Entscheidend sind die Drohne und die Art des Flugs.
Zum Jahreswechsel 2023/2024 sind die Übergangsregeln ausgelaufen. Seitdem dürfen neue Drohnen für die offene Kategorie nur noch mit Klassenkennzeichen in Verkehr gebracht werden, und Bestandsdrohnen ab 250 Gramm dürfen nur noch in der Unterkategorie A3 fliegen.
Mit einer Kameradrohne nur, wenn der Eigentümer oder Bewohner ausdrücklich zugestimmt hat. Ohne Zustimmung erlaubt die Luftverkehrs-Ordnung den Überflug von Wohngrundstücken nur in engen Ausnahmen, etwa mit einer Drohne bis 250 Gramm, die weder Bild noch Ton aufzeichnen kann.
Verstöße gegen die Drohnen-Regeln sind Ordnungswidrigkeiten. Das Luftverkehrsgesetz sieht je nach Verstoß Geldbußen von bis zu 50.000 Euro vor; die Höhe legt die Behörde im Einzelfall fest. Auch der Flug ohne Haftpflichtversicherung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Ja, im Grundsatz. Spielzeugdrohnen können zur Klasse C0 gehören und fliegen dann in der Unterkategorie A1. Erleichtert ist die Verwaltung: Für Spielzeug im Sinne der EU-Spielzeugrichtlinie entfällt die Registrierung, und es gibt kein Mindestalter.
Die Kategorie (offen, speziell, zulassungspflichtig) und die Unterkategorie (A1, A2, A3) beschreiben den Flug. Die Klasse (C0 bis C6) beschreibt die Drohne. Aus der Klasse ergibt sich, in welcher Unterkategorie Sie fliegen dürfen.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder und wurde sorgfältig anhand der Rechtsvorschriften und der Angaben der zuständigen Behörden erstellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind allein die Rechtsvorschriften und die Auskünfte der Behörden.
